anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Einfluss von Cannabis als erfahrungsgemäss eher beruhigend beschrieb (pag. 1777 Z. 16 ff.). Wie bereits die Vorinstanz hält es auch die Kammer für ausgeschlossen, dass sich der Straf- und Zivilkläger in der physischen und psychischen Ausnahmesituation nach der Zufügung der schmerzvollen Schnitte am Hals und in der von den Zeugen beschriebenen Verfassung (vgl. E. 14.5.3 hiervor) innert kürzester Zeit dazu entschloss, fälschlicherweise den Vater zu beschuldigen, und diese Anschuldigung auch bis heute aufrecht hält.