45 den gravierenden Schnittverletzungen am Hals auch noch beigebracht hätte, ist undenkbar. Damit erübrigen sich (weitere) Ausführungen zu einer allfälligen Suizidalität des Straf- und Zivilklägers. Wenn die Verteidigung vorbrachte, der Cannabiskonsum des Straf- und Zivilklägers könne eine mögliche Ursache für eine Selbstverletzung sein, ist dem entgegenzuhalten, dass O.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Einfluss von Cannabis als erfahrungsgemäss eher beruhigend beschrieb (pag.