Auch auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann aus Sicht der Kammer vollumfänglich verwiesen werden (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1874 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich mit diesem Szenario die übrigen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers (Schnittverletzungen, Hautabschürfungen, Hautein- und -unterblutungen an den Armen sowie im Bereich der Schultern, des Brustkorbs und am Rücken; vgl. E. 14.4.1 hiervor) erst recht nicht erklären lassen. Verletzungen dieser Art hätte sich der Strafund Zivilkläger zum Zwecke eines Suizids nicht zugefügt.