Selbst wenn der Straf- und Zivilkläger ein Motiv für eine Falschbezichtigung gehabt haben sollte, sprechen die übrigen Beweismittel deutlich gegen eine Selbstbeibringung der Verletzungen. 14.6.2 Der Straf- und Zivilkläger war am 29. Mai 2019 suizidal bzw. psychotisch und entschloss sich nach der Selbstzufügung der Verletzungen, seinen Vater zu belasten. Auch auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann aus Sicht der Kammer vollumfänglich verwiesen werden (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.