Es ist nicht ersichtlich, was sich der Straf- und Zivilkläger von der falschen Anschuldigung erhofft haben sollte. Der pauschale Verweis der Verteidigung auf die einschlägige Fachliteratur, welche eine Krise wie die, in der sich der Straf- und Zivilkläger befunden haben soll, als plausiblen Grund für eine Falschbezichtigung nennt, vermag daran nichts zu ändern. Selbst wenn der Straf- und Zivilkläger ein Motiv für eine Falschbezichtigung gehabt haben sollte, sprechen die übrigen Beweismittel deutlich gegen eine Selbstbeibringung der Verletzungen.