Ein solches ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, sind die Differenzen, welche zwischen dem Vater und dem heranwachsenden Sohn bestanden (Drogenkonsum, zu spät heimkommen, sexuelle Orientierung), durchaus normal und geben keinen erkennbaren Anlass, dem Vater fälschlicherweise eine derartige Tat anlasten zu wollen. Es ist nicht ersichtlich, was sich der Straf- und Zivilkläger von der falschen Anschuldigung erhofft haben sollte.