Die Verteidigung kritisierte oberinstanzlich, die Vorinstanz habe ohne Begründung ein Motiv des Straf- und Zivilklägers für eine Falschbezichtigung verneint. Sie verwies dabei auf diverse Gelegenheiten, bei welchen der Straf- und Zivilkläger den Vater fälschlicherweise angeschuldigt haben soll, ohne aber ihrerseits ein Motiv für diese Anschuldigungen nennen zu können (vgl. pag. 2068). Ein solches ist für die Kammer auch nicht ersichtlich.