14.6.1 Der Straf- und Zivilkläger hatte von Anfang an den Plan, seinen Vater falsch zu bezichtigen sowie ins Gefängnis zu bringen, und führte sich die Schnitte bewusst zu diesem Zweck zu. Die damit zusammenhängenden Ausführungen der Vorinstanz erachtet die Kammer als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1874). Die Verteidigung kritisierte oberinstanzlich, die Vorinstanz habe ohne Begründung ein Motiv des Straf- und Zivilklägers für eine Falschbezichtigung verneint.