Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Weiter machte der Straf- und Zivilkläger am Telefonat mit seiner Familie auch detaillierte Aussagen zum Kerngeschehen, welche auch in der Folge konstant blieben: Er schilderte am Telefon gegenüber seinem Bruder I.________, der Vater habe ihn mit «bist du schwul, bist du schwul» angeschrien (pag. 416). Zwei Mal «bist du schwul». Genau so sagte er es auch in allen Einvernahmen während der Ermittlung (pag. 773 Z. 117 f.; 798 Z. 450; pag. 812 Z. 5), in der erstinstanzlichen