Auch diese falschen Angaben, welche sich potentiell negativ auf seine Glaubwürdigkeit auswirken, hätte der Straf- und Zivilkläger nicht gemacht, wenn er sich den Vorfall lediglich zum Zweck einer Falschbezichtigung (vgl. E. 14.6.1 hiernach) ausgedacht hätte. In diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass er eine stimmige Geschichte präsentiert oder nach dem Vorhalt, es sei nicht mehr dunkel gewesen, zumindest seine Aussagen zu relativieren versucht hätte. Dies tat er aber nicht. Weiter für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers spricht der Umstand, dass er von der ersten Aussage an (am besagten Telefon; vgl. pag.