43 die wirkliche Tatzeit aufgeklärt wurde (pag. 780 Z. 476 f.). Er sagte, obwohl beides nicht der Fall war, gegenüber der Polizei aus, sein Bruder I.________ müsse aufgrund der Tatzeit zu Hause gewesen sein, und es sei draussen noch dunkel gewesen. Der Vater sei um 1:00 Uhr in sein Zimmer gekommen (pag. 780 Z. 477 ff.). Auch diese falschen Angaben, welche sich potentiell negativ auf seine Glaubwürdigkeit auswirken, hätte der Straf- und Zivilkläger nicht gemacht, wenn er sich den Vorfall lediglich zum Zweck einer Falschbezichtigung (vgl. E. 14.6.1 hiernach) ausgedacht hätte.