Weiteres Indiz für die Glaubwürdigkeit des Straf- und Zivilklägers ist auch, dass er sich offensichtlich in der Tatzeit irrte: Er sagte anlässlich des Telefonats und auch noch in der ersten polizeilichen Einvernahme aus, die Tat sei um ca. 1:00 Uhr geschehen (pag. 418 und 780 Z. 477). Er reagierte irritiert, als seine Mutter sagte, er sei um 8:00 Uhr ins Spital gebracht worden, und auch, als er von der Polizei über