Ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit spricht, dass der Straf- und Zivilkläger zu seinem Bruder sagte, es habe Fingerabdrücke auf dem Messer (pag. 418). Hätte er sich die Verletzungen mit dem Messer selber beigebracht, hätte er gewusst, dass sich auf dem Messer keine Fingerabdrücke des Vaters befanden und hätte nicht bewusst eine solche falsche Aussage gemacht. Vielmehr wusste der Straf- und Zivilkläger, dass der Vater das Messer bei der Tat in der Hand hatte, und ging deshalb davon aus, das Messer trage entsprechende Fingerabdrücke des Beschuldigten. Weiteres Indiz für die Glaubwürdigkeit des Straf- und Zivilklägers ist auch, dass er sich offensichtlich in der Tatzeit irrte: