Wer einen anderen zu Unrecht belasten will, exponiert sich nicht durch derartige Ausdrücke von Wut («Strassenbub», «Nuttenmann», «Bastard»; pag. 411 f., 414 f., 422), und erst recht nicht mit der Aussage, er werde den Vater ins Gefängnis bringen (pag. 411 f., 415, 420). Mit der Wut, welche der Straf- und Zivilkläger gegenüber dem Vater empfunden haben muss, lassen sich auch seine von der Verteidigung vorgehaltenen, teilweise wahrheitswidrigen Anschuldigungen gegenüber dem Vater (er sei schon einmal im Gefängnis gewesen, er habe J.________ ans Bett gefesselt und eine Kollegin der Schwester angegriffen) erklären (vgl. pag.