Diese Reaktion ist nach Ansicht der Kammer mit dem vereinbar, was der Straf- und Zivilkläger seinen Angaben zufolge zuvor erlebte: Er spürte einen Hass, eine Ohnmacht gegenüber dem Vater, welcher ihn angegriffen hatte, und gegenüber der Mutter, die sich von Beginn weg bedingungslos hinter den Vater stellte («Wenn dein Vater dich auch töten würde, ich bin gezwungen, ihn zu verteidigen […]»; pag. 412). Sie ist hingegen nicht vereinbar mit einem Suizidversuch oder dem Versuch einer Falschbezichtigung: Wer einen anderen zu Unrecht belasten will, exponiert sich nicht durch derartige Ausdrücke von Wut («Strassenbub», «Nuttenmann», «Bastard»; pag.