Ebenfalls in den Akten befindet sich eine transkribierte Übersetzung des teilweise auf Kurdisch geführten Gesprächs (pag. 410 ff.). Das Telefongespräch ist ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der vom Straf- und Zivilkläger gemachten Schilderungen und damit für die Täterschaft des Beschuldigten: Das Gespräch wurde während des Spitalaufenthalts des Straf- und Zivilklägers in den Tagen nach dem Vorfall aufgenommen. Die beiden Brüder und die Mutter befanden sich während des Gesprächs gemeinsam zu Hause (vgl. die Bemerkung auf pag.