Die Eindrücke der Zeugen vom Straf- und Zivilkläger sind damit ein weiteres Indiz, welches für die Glaubwürdigkeit des Straf- und Zivilklägers bzw. für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung vom Tathergang sprechen. 14.5.4 Telefongespräch Als weiteres objektives Beweismittel liegt der Kammer die Audiodatei eines aufgezeichneten Telefonats zwischen dem Straf- und Zivilkläger, seinen beiden Brüdern I.________ (damals 16-jährig) und R.________ (damals 10-jährig) und seiner Mutter vor (pag. 423). Ebenfalls in den Akten befindet sich eine transkribierte Übersetzung des teilweise auf Kurdisch geführten Gesprächs (pag.