Schauspielern im Alltag dürfte ungleich einfacher sein als Schauspielern im Angesicht des Todes. Als besonderes Glaubhaftigkeitsmerkmal erachtet die Kammer schliesslich auch die Bitte des Straf- und Zivilklägers gegenüber Frau K.________, «löht mi Vater nid ine» (pag. 851 f.). Er brachte damit nach Ansicht der Kammer echte Furcht vor dem Vater zum Ausdruck. Hätte der Vater ihn zuvor nicht angegriffen und hätte er diesen zu Unrecht beschuldigen wollen, wäre eine derartige Aussage weder notwendig noch zu erwarten gewesen. Die Eindrücke der Zeugen vom Straf- und Zivilkläger sind damit ein weiteres