963 Z. 190). Auf Nachfrage erklärte M.________, der Straf- und Zivilkläger sei in Panik gewesen und unter Schock gestanden, als er gesagt habe, «es isch mi Vater gsi». Sie habe keine Zweifel an seiner Aussage gehabt, zumal er diese sehr spontan gemacht habe und es schwierig sei, in Panik solch spontane Aussagen zu machen. Man müsste sich sehr viel überlegen und ein guter Schauspieler sein. Für sie sei