Insbesondere die Zeugin M.________ schilderte ihre Eindrücke detailliert, lebensnah und glaubhaft verknüpft mit ihren Wahrnehmungen (etwa: der Straf- und Zivilkläger habe geweint und sei erschüttert und unruhig gewesen, als er gesagt habe, es sei sein Vater gewesen; pag. 962 Z. 140). Sie sagte aus, der Straf- und Zivilkläger habe ihr gegenüber mehrmals gesagt, «das isch mi Vater gsi». Er habe dabei eine schnelle Atmung gehabt, habe geweint und sei erschüttert und unruhig gewesen. Er habe gesagt, es tue weh, habe nach den Rettungsdiensten gefragt und gesagt, er habe Angst (pag. 962 Z. 114 f., 139 ff.; pag. 963 Z. 190).