___ sowie N.________, Mitarbeiterin in der sich ebenfalls im Haus befindlichen Augenarztpraxis, übereinstimmend und glaubhaft an, der Straf- und Zivilkläger sei nach dem Vorfall in echter Panik und Angst vor seinem Vater gewesen und habe überzeugend gewirkt, als er gesagt habe, der Vater habe ihm die Verletzungen zugefügt und man solle diesen nicht in die Wohnung zu ihm lassen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1872 f.). Insbesondere die Zeugin M.___