Die Vorinstanz hat damit den Anklagegrundsatz nicht wie von der Verteidigung geltend gemacht verletzt, indem sie es im Gegensatz zum Wortlaut der Anklageschrift als erstellt erachtete, der Beschuldigte habe zum Straf- und Zivilkläger gesagt – und nicht geschrien – «bisch schwul». 14.5.3 Eindrücke der Zeugen vom Straf- und Zivilkläger unmittelbar nach der Tat Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gaben sowohl K.________ als auch M.________, welche den Straf- und Zivilkläger erstversorgten, der ausgerückte Rettungssanitäter S.________ sowie N.__