Der Beschuldigte wusste aufgrund des Anklagesachverhalts zu jeder Zeit, welches Verhalten ihm konkret vorgeworfen wurde. Er bestreitet die vom Straf- und Zivilkläger geschilderte Auseinandersetzung gesamthaft, so dass der Unterscheidung zwischen ‹schreien› und ‹sagen› des «bisch schwul» ohnehin keine Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz hat damit den Anklagegrundsatz nicht wie von der Verteidigung geltend gemacht verletzt, indem sie es im Gegensatz zum Wortlaut der Anklageschrift als erstellt erachtete, der Beschuldigte habe zum Straf- und Zivilkläger gesagt – und nicht geschrien – «bisch schwul».