855) zog dann die Aufmerksamkeit von K.________ auf sich, so dass sie von da an hinhörte und deshalb auch alles Weitere detailliert schildern konnte. Die Aussagen von K.________ schliessen damit nicht aus, dass die vom Strafund Zivilkläger geschilderte Auseinandersetzung stattfand. Dass mit dem Ausdruck ‹schreien› (vgl. Anklageschrift, pag. 1519) jegliche Form von – je nach subjektivem Empfinden – mehr oder weniger lauter Aussprache gemeint sein kann, ist aus Sicht der Kammer evident. Der Beschuldigte wusste aufgrund des Anklagesachverhalts zu jeder Zeit, welches Verhalten ihm konkret vorgeworfen wurde.