772 Z. 64 f.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist aber zunächst zu bemerken, dass ‹anbrüllen› ein subjektives Empfinden ist und der Straf- und Zivilkläger die Äusserungen des Beschuldigten – nota bene gerade aus dem Schlaf gerissen – als Brüllen oder Schreien wahrgenommen haben kann, obwohl es sich in Wahrheit nur um einen lauten Ruf handelte oder die Äusserungen gar nur in eindringlichem Tonfall erfolgten. Ausserdem erscheint es der Kammer plausibel, dass der panische Hilfeschrei lauter war als das vorangehende «bisch schwul» und deshalb erst dieser von K.________ wahrgenommen wurde. Ohnehin waren aber sowohl L.________ als auch K.______