mit dem vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Geschehensablauf in Einklang bringen oder widersprechen diesem zumindest nicht. Tatsächlich sagte der Strafund Zivilkläger in seiner ersten Einvernahme aus, sein Vater habe ihn angebrüllt, ob er schwul sei, worauf er «nein» entgegnet habe (pag. 772 Z. 64 f.).