Dem ist folgendes entgegenzuhalten: K.________ sagte tatnah gegenüber der Polizei aus, sie habe sich in ihrer Wohnung im Trocknungsraum befunden, als sie plötzlich aus der Wohnung direkt unter ihr eine Person hysterisch um Hilfe habe schreien hören. Sie habe die Person zwei- bis dreimal um Hilfe schreien hören. Danach habe sie gehört, wie jemand schnell in der Wohnung umhergelaufen sei, worauf 10-15 Sekunden Stille gefolgt seien. Anschliessend habe sie die Person, welche sie unterdessen als den Straf- und Zivilkläger identifiziert gehabt habe, im Treppenhaus erneut um Hilfe rufen gehört. Vor den Hilferufen habe sie keinen Streit wahrnehmen können (pag. 851 und 853).