Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Aussagen des Ehepaars L.________ ausser Acht gelassen, dafür aber den Anklagesachverhalt in unzulässiger Weise zu Gunsten einer Täterschaft des Beschuldigten zurechtgebogen, indem der Beschuldigte nicht mehr geschrien, sondern bloss noch gesagt haben soll, «du bisch schwul, du bisch schwul» (vgl. S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1881). Dem ist folgendes entgegenzuhalten: K.________ sagte tatnah gegenüber der Polizei aus, sie habe sich in ihrer Wohnung im Trocknungsraum befunden, als sie plötzlich aus der Wohnung direkt unter ihr eine Person hysterisch um Hilfe habe schreien hören.