39 men. Dies würde sich mit den Aussagen des Beschuldigten decken, wonach er, in der Küche sitzend, plötzlich einen einzelnen Schrei gehört habe. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten seien klar, konstant und nachvollziehbar. Sie würden in den wesentlichen Punkten von Familie, Nachbarn und weiteren Zeugen bestätigt. Auch L.________ habe ausgesagt, der Schrei sei aus dem Nichts gekommen. Es sei L.________ auch komisch vorgekommen, dass der Straf- und Zivilkläger nach dem Vorfall, im Spital, von ihm eine Bestätigung habe haben wollen, wonach er einen Kampf wahrgenommen habe (pag.