So stehe in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe den Straf- und Zivilkläger unmittelbar vor dem Messereinsatz angeschrien (vgl. dazu pag. 1519). Der Strafund Zivilkläger habe diesbezüglich einmal ausgesagt, er habe «nein» zurückgeschrien, ein andermal hingegen gesagt, er habe zum Vater gesagt, er solle aufhören (pag. 798 Z. 454). K.________ aber habe nichts davon wahrgenommen, obwohl sie sich während des mutmasslichen Angriffs unmittelbar über dem Wohnzimmer der Familie A.________ aufgehalten habe. Da das Haus an dieser Stelle ringhörig sei (vgl. pag. 860 Z. 98 ff.), hätte K.___