Sie habe Wahrnehmungen zum Kerngeschehen aus einer vertikalen Distanz von wenigen Metern gemacht und diese auch geschildert. Diese deckten sich weitgehend mit den Aussagen des Beschuldigten, würden hingegen dem Anklagesachverhalt und den Aussagen des Straf- und Zivilklägers widersprechen. Die Schilderungen von K.________ seien einer der Hauptgründe, weshalb der Beschuldigte vom Mordvorwurf freizusprechen sei. So stehe in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe den Straf- und Zivilkläger unmittelbar vor dem Messereinsatz angeschrien (vgl. dazu pag.