_ Die Verteidigung kritisierte in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 2070 f.), die Vorinstanz führe auf S. 11 ihrer Urteilsbegründung (pag. 1857) fälschlicherweise aus, keiner der Zeugen und keine der Auskunftspersonen sei beim Kerngeschehen dabei gewesen und habe eigene Wahrnehmungen machen können. Das sei aber betreffend K.________ nicht zutreffend. Sie habe Wahrnehmungen zum Kerngeschehen aus einer vertikalen Distanz von wenigen Metern gemacht und diese auch geschildert.