___, der Notarzt sei unterwegs, sie wisse nicht genau, was passiert sei. Wer nicht der Täter ist, schildert nicht ungefragt der Polizei als erstes den Tatablauf. Ausserdem wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte das blutige Messer, welches er zuvor auf der Bettdecke des Sohnes entdeckt hatte und zwangsläufig mit den Verletzungen in Verbindung bringen musste, erwähnen würde. Genau dies tat der Beschuldigte aber nicht. Seine diesbezüglichen Aussagen sind ausgesprochen unglaubhaft, taktisch motiviert, unlogisch und sprechen gegen den von ihm geschilderten Geschehensablauf. 14.5.2 Schilderungen von K.________