Die Kammer sieht darin ein Verhalten des Beschuldigten, welches klar darauf ausgerichtet ist, seine Version der Geschehnisse vorsorglich und möglichst rasch zu platzieren. Auffällig ist, dass die Angaben sich auf die Schilderung eines möglichst unverfänglichen Ablaufs beschränken und alles andere als detailliert sind. Von einer Person, welche das erlebt hat, was der Beschuldigte später aussagte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie aufgebracht ist und den Polizisten erklärt, ihr Sohn sei verletzt, er sei bei L.________, der Notarzt sei unterwegs, sie wisse nicht genau, was passiert sei.