Er habe dann aus dem Zimmer des Straf- und Zivilklägers einen Schrei gehört, sei ins Zimmer gegangen und habe den Straf- und Zivilkläger dort blutend vorgefunden. Dieser sei dann an ihm vorbei Richtung Küche gerannt. Wohin genau, habe er nicht sagen und auch keine weiteren genauen Angaben machen können (pag. 397). Die Kammer sieht darin ein Verhalten des Beschuldigten, welches klar darauf ausgerichtet ist, seine Version der Geschehnisse vorsorglich und möglichst rasch zu platzieren.