Nachtatverhalten des Beschuldigten Die Kammer erachtet auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten als starkes belastendes Indiz: Nachdem der blutüberströmte Straf- und Zivilkläger an ihm vorbei aus dem Wohnzimmer gestürmt sei, rannte der Beschuldigte seinen Schilderungen zufolge nicht etwa hinter seinem Sohn her, um zu erfahren, was passiert war und um ihn zu versorgen, sondern ging weiter in das Zimmer hinein und will die Bettdecke hochgehoben haben, sodass das blutige Messer auf den Boden fiel. Als er das Messer gesehen habe, sei er dann hinter dem Straf- und Zivilkläger hergelaufen (pag. 978 Z. 78 ff.