2052 Z. 14). Hätte sich der Straf- und Zivilkläger den von ihm geschilderten Geschehensablauf lediglich ausgedacht (vgl. auch E. 14.6.1 hiernach), wäre davon auszugehen, dass er sich eine Erklärung für das blutige Pyjamaoberteil zurechtgelegt und sich nicht absichtlich in einen Widerspruch begeben hätte.