Obwohl sie teilweise lückenhaft sind und sich nicht ohne Weiteres mit dem Spurenbild in Einklang bringen lassen, blieb der Straf- und Zivilkläger bei seinen Aussagen, unternahm keine Spekulationen und versuchte auch nicht, seine Aussagen auf die übrige Beweislage abzustimmen oder eine stimmige Geschichte zu präsentieren. Er relativierte seine Aussagen auch nicht auf konkrete Nachfrage hin (vgl. dazu auch pag. 2052 Z. 14).