Es schliesst aber auch beides nicht aus. Das Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers im Zusammenhang mit dem Pyjamaoberteil ist aus Sicht der Kammer – vergleichbar mit dem Aussageverhalten im Zusammenhang mit der Brille, vgl. E. 14.2.7 hiervor – ein weiteres Indiz für dessen Glaubwürdigkeit: Er schilderte seine Erinnerungen unverblümt und lebensnah. Obwohl sie teilweise lückenhaft sind und sich nicht ohne Weiteres mit dem Spurenbild in Einklang bringen lassen, blieb der Straf- und Zivilkläger bei seinen Aussagen, unternahm keine Spekulationen und versuchte auch nicht, seine Aussagen auf die übrige Beweislage abzustimmen oder eine stimmige Geschichte zu präsentieren.