1015 Z. 293). Denkbar wäre aber auch, dass der Straf- und Zivilkläger das Pyjamaoberteil bei einer Selbstbeibringung der Verletzungen trug und im Anschluss daran auszog, was mit dem Riss im Kragenbereich und den grossflächigen Blutanhaftungen vereinbar wäre. Fraglich bliebe bei dieser Konstellation aber, wie die übrigen Verletzungen, insbesondere der 15 cm lange Schnitt am rechten Oberarm, an den Straf- und Zivilkläger gelangten, ohne dass das Pyjamaoberteil entsprechende Schnittspuren aufweist. Im Ergebnis ist das Pyjamaoberteil weder zweifelsfreies Indiz für eine Fremdnoch für eine Selbstbeibringung der Verletzungen. Es schliesst aber auch beides nicht aus.