Das Verletzungsbild des Straf- und Zivilklägers, insb. der 15 cm lange Schnitt am rechten Oberarm (vgl. E. 14.4.1 hiervor), spricht dafür, dass der Strafund Zivilkläger bei der Tat das Pyjamaoberteil nicht trug. Es ist durchaus möglich, dass das Pyjamaoberteil sich während der Tat in der Nähe des Straf- und Zivilklägers und/oder der Blutlache befand und erst durch die Dynamik des Geschehens (wegstossen/wegdrücken, aufstehen, wegrennen, aufheben der Bettdecke durch den Beschuldigten) an seine Endposition gelangte. Dies wäre auch mit den Aussagen des Beschuldigten vereinbar, wonach das Pyjamaoberteil wahrscheinlich unter der Decke gewesen sei (pag. 1015 Z. 293).