Es lässt sich gestützt auf die Akten nicht rekonstruieren, wie die Blutanhaftungen und die Gewebedurchtrennung entstanden sind. Denkbar ist sowohl, dass der Straf- und Zivilkläger das Pyjamaoberteil tatsächlich wie von ihm beschrieben vor dem Schlafengehen auszog und bei der Tat nicht trug. Der Riss am Kragen lässt sich nicht zwangsläufig auf die Tat zurückführen und könnte auch schon vorher bestanden haben, auch ohne dass sich der Straf- und Zivilkläger daran erinnern müsste. Das Verletzungsbild des Straf- und Zivilklägers, insb. der 15 cm lange Schnitt am rechten Oberarm (vgl. E. 14.4.1 hiervor), spricht dafür, dass der Strafund Zivilkläger bei der Tat das Pyjamaoberteil nicht trug.