36 gezogen. Ob er auch ein Oberteil angezogen habe, wisse er nicht mehr. Er wisse nicht, ob er das Pyjamaoberteil, welches im Zimmer lag, getragen habe oder nicht. Gewöhnlich ziehe er sich um, bevor er ins Bett gehe (pag. 808 Z. 33 ff.). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von K.________ und N.________ hatte der Straf- und Zivilkläger einen freien Oberkörper, als er nach dem Vorfall in das Treppenhaus kam (pag. 861 Z. 861; pag. 968). Es lässt sich gestützt auf die Akten nicht rekonstruieren, wie die Blutanhaftungen und die Gewebedurchtrennung entstanden sind.