Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers deutlich stärker für eine Fremd- als für eine Selbstbeibringung sprechen und damit die Schilderungen des Straf- und Zivilklägers weiter untermauern. Da die Beteiligung einer Drittperson ausgeschlossen werden kann, kommt nur eine Täterschaft des Beschuldigten in Betracht. 14.4.2 Kleider Am Tatort fand der KTD ein umgekrempeltes Pyjamaoberteil, welches türseitig neben dem Bettlaken auf dem Boden lag (pag. 486 und 524 Bst. d). Das Pyjamaoberteil wies grossflächige Blutanhaftungen auf (pag. 486 und 616 ff.).