Die Verletzungen am Rücken passen zum beschriebenen gewaltsamen Umherschleifen, Aufsitzen und zu Boden Drücken. Warum der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger schliesslich schnitt und nicht zustach, lässt sich beweismässig nicht rekonstruieren, was aber am Beweisergebnis nichts ändert. Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers deutlich stärker für eine Fremd- als für eine Selbstbeibringung sprechen und damit die Schilderungen des Straf- und Zivilklägers weiter untermauern.