Dass sich der Straf- und Zivilkläger die Verletzungen in der Absicht einer Falschbezichtigung beigebracht hätte, hält die Kammer ebenfalls für ausgeschlossen. Dazu wären die Verletzungen neben den gravierenden Verletzungen am Hals nicht erforderlich. Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass die Verletzungen im Rahmen der vom Straf- und Zivilkläger geschilderten körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten entstanden. Die Verletzungen am Rücken passen zum beschriebenen gewaltsamen Umherschleifen, Aufsitzen und zu Boden Drücken.