35 Kammer hält es für undenkbar, dass sich der Straf- und Zivilkläger im Rahmen einer Selbstbeibringung auch diese Verletzungen zufügte. Selbst wenn eine Selbstbeibringung der Verletzungen überhaupt möglich wäre – dazu äussert sich das Gutachten des IRM nicht –, wäre eine Zufügung zur Begehung eines Suizids vollkommen unnötig. Dass sich der Straf- und Zivilkläger die Verletzungen in der Absicht einer Falschbezichtigung beigebracht hätte, hält die Kammer ebenfalls für ausgeschlossen.