Gewichtigstes Indiz für einen wie vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tathergang sind aus Sicht der Kammer aber die vom IRM dokumentierten zahlreichen übrigen Verletzungen, welche am Körper des Straf- und Zivilklägers festgestellt wurden. Besonders hervorzuheben sind die Verletzungen am Rücken (markante, 12 cm lange [Schnitt-]Verletzung im Bereich des linken Schulterblatts aussen; vgl. pag. 575 f.; keilförmige Verletzung im Bereich des rechten Schulterblatts; vgl. pag. 577 Bst. b und pag. 579; 3 x 2,5 cm grosse Hautrötung im Bereich des linken Schulterblatts; vgl. pag. 577 Bst. c und pag. 580; 15 x 5 cm grosse Hautein- und - unterblutung im unteren Rückenbereich;