Zu dieser Schilderung passen auch die Verletzungen an der Ober- und Unterlippe des Beschuldigten, welche durch stumpfe Gewalteinwirkung, möglicherweise durch Abwehrschläge des Straf- und Zivilklägers, entstanden sind (vgl. E. 14.3.1 hiervor). Auch in der Schnittverletzung am rechten Oberarm des Straf- und Zivilklägers erblickt die Kammer eine mögliche Abwehrverletzung, in jedem Fall aber ein Zeichen für eine körperliche Auseinandersetzung. Gewichtigstes Indiz für einen wie vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tathergang sind aus Sicht der Kammer aber die vom IRM dokumentierten zahlreichen übrigen Verletzungen, welche am Körper des Straf- und Zivilklägers festgestellt wurden.