Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als durchaus nachvollziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger auf diese Weise versuchte, den Angriff des Vaters abzuwehren, und nicht primär in das Messer griff (vgl. S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1863). Zu dieser Schilderung passen auch die Verletzungen an der Ober- und Unterlippe des Beschuldigten, welche durch stumpfe Gewalteinwirkung, möglicherweise durch Abwehrschläge des Straf- und Zivilklägers, entstanden sind (vgl. E. 14.3.1 hiervor).